Abschreibung PV-Anlage: 3 Methoden & Neuerung seit 2022
Photovoltaikanlagen sind eine nachhaltige und effiziente Möglichkeit, umweltfreundlichen Strom zu erzeugen. Dabei liegt der Fokus nicht nur auf der ökologischen Nachhaltigkeit, sondern auch auf der Wirtschaftlichkeit. Wenn du eine PV-Anlage betreibst, wirst du deshalb auch mit dem Thema Abschreibung konfrontiert. Für Betreiber:in einer PV-Anlage bedeutet Abschreibung, dass sie die Anschaffungskosten über mehrere Jahre verteilt von der Steuer absetzen können, um den Wertverlust der Anlage zu berücksichtigen.
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Mehr erfahrenKann man als Privatperson eine PV-Anlage abschreiben?
Ab 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, sei es Einspeisung oder Selbstnutzung. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel zur Steuer auf PV-Anlagen.
Dadurch können Privatpersonen, die eine Photovoltaikanlage unter 30 kWp nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen haben, diese nicht mehr von der Steuer absetzen.
Für Betreiber:innen von Solaranlagen über 30 kWp ist die Abschreibung in Deutschland in 2024 über drei Methoden möglich: die lineare Abschreibung, den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung. Die degressive Abschreibung existierte bis Ende 2022; wir betrachten sie trotzdem, da sie in der Zukunft wieder eingeführt werden könnte
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Lineare Abschreibung
Für Photovoltaikanlagen wird eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen. Gemäß dieser Annahme beträgt die jährliche Abschreibung für Abnutzung (Afa) 5 Prozent des Anschaffungswerts.
Bei einer PV-Anlage mit einem Anschaffungspreis von beispielsweise 13121 Euro würde die jährliche Abschreibung 656 Euro über einen Zeitraum von 20 Jahren betragen. Dieser kann direkt vom zu versteuernden Einkommens abgezogen werden.
Eine PV-Anlage kann in der EÜR abgeschrieben werden. Dabei teilt man die Netto-Investition auf die 20 Betriebsjahre (laut AfA-Tabelle) der Anlage auf. Das ergibt eine lineare Abschreibung von 5% pro Jahr.
Bitte beachte, dass die PV-Anlage im Jahr der Inbetriebnahme monatsgenau abgeschrieben werden muss. Beispielsweise erfolgt bei einer Inbetriebnahme am 29. Mai eine AfA von 8/12 des Jahresbetrags für dieses Jahr.
Entspricht die Abschreibungsdauer der Nutzungsdauer einer PV-Anlage?
Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer PV-Anlage beträgt in der Regel 25 Jahre. Eine regelmäßige Wartung kann die Abnutzung hinauszögern, sodass die Nutzungsdauer bis zu 40 Jahre betragen kann.
Die Abschreibungsdauer für Photovoltaikanlagen wird gemäß der aktuellen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter festgelegt. Laut der aktuellen Tabelle beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage 20 Jahre.
Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, bereits im Jahr der Planung des Kaufs 50 Prozent des Nettokaufpreises der PV-Anlage steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt wird.
Das klingt erstmal danach, als ob der Investitionsabzugsbetrag für alle Privatpersonen mit PV-Anlagen über 30 kWp hinfällig wäre. Allerdings rechnet das Bundesfinanzministerium den privaten Verbrauch von erzeugtem Strom nicht in die verbleibenden 10 Prozent hinein, sodass Privatpersonen mit Anlagen über 30 kWp, die ihren Strom ausschließlich selbst verbrauchen oder ins Netz einspeisen, doch auch vom Investitionsabzugsbetrag profitieren können.
Netzbezug
kWh
Erzeugung
kWh
CO2 Ersparnis
kg
Hausverbrauch
kWh
Autarkie %
Stromkosten-Ersparnis
Einspeisevergütung
Betriebskosten
Anschaffungskosten
Monatliche Gewinnpotenzial
Stromkosten-Ersparnis
Einspeisevergütung
Betriebskosten
Anschaffungskosten
Monatliche Gewinnpotenzial
Sonderabschreibungen
Neben der linearen Abschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.
Die Sonderabschreibung für PV-Anlagen ermöglicht es, 20 Prozent der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über einen Zeitraum von 5 Jahren steuerlich geltend zu machen. Die 20 Prozent dürfen flexibel auf die 5 Jahre aufgeteilt werden.
Um die Sonderabschreibung zu nutzen, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Photovoltaikanlage muss gewerblich genutzt und der erzeugte Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
- Es gibt eine Höchstgrenze von 235.000 Euro für das jährliche Anlagevermögen, das nicht überschritten werden darf.
- Die PV-Anlage muss mindestens ein Jahr lang in Betrieb sein.
Durch die Sonderabschreibung können Unternehmen insbesondere dann Steuervorteile erzielen, wenn in bestimmten Jahren Gewinne ausgeglichen werden sollen.
Degressive Abschreibung (ab 2023 nicht möglich)
Die degressive Abschreibung einer PV-Anlage erfolgt gemäß der AfA-Tabelle über einen Zeitraum von 20 Jahren. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung wird bei der degressiven Abschreibung der Wert jährlich neu als Bemessungsgrundlage herangezogen, wobei immer der Restbuchwert gilt.
Dies ermöglicht es dir, die Steuerlast zu Beginn der Nutzungsdauer stärker zu mindern. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im ersten Jahr würdest du bei einer Anlage zum Preis von 15.000 Euro netto also beispielsweise 1.875 Euro abschreiben, im zweiten Jahr dann 1.640,63 Euro und so weiter. Die Abschreibungen werden also jedes Jahr geringer, sind dafür aber anfänglich höher als bei der linearen Abschreibung.
Die degressive Abschreibung hat eine bewegte Vergangenheit und ist aktuell nicht nutzbar. Zwischen 2011 und 2019 gab es ebenfalls keine degressive Abschreibung, allerdings wurde sie während der Corona-Pandemie zwischen 2020 und 2022 wieder eingeführt.
Was zählt zu den Anschaffungskosten einer PV-Anlage?
Zu den Anschaffungskosten einer PV-Anlage zählen in der Regel folgende Ausgaben:
- Kosten für die Komponenten der PV-Anlage: Dies beinhaltet die Kosten für die Solarpanels und den Wechselrichter.
- Kosten für die Montage und Installation: Dies umfasst die Kosten für die Montage der Solarmodule auf dem Dach oder einer anderen geeigneten Fläche, sowie die Installation der Verkabelung und des Wechselrichters.
- Kosten für zusätzliche Komponenten: Hierzu gehören Ausgaben für Montagesysteme, Befestigungselemente, Kabel, Schalter, Sicherungen, Zähler, Überwachungssysteme und – falls vorhanden – einen Stromspeicher oder eine Wallbox.
- Planungs- und Genehmigungskosten: Dies beinhaltet Kosten für die Planung der Anlage, die Erstellung von Anträgen für Genehmigungen oder Förderungen sowie eventuelle Gutachter- oder Beratungsgebühren.
- Kosten für den Netzanschluss: Wenn die PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen wird, können hierfür Kosten anfallen, wie beispielsweise für den Anschluss ans Netz oder die notwendige Anpassung des Hausanschlusses.
Die Anschaffungskosten einer 8,5 kWp PV-Anlage von zolar betragen übrigens 11.951 Euro; eine 8,5 kWp PV-Anlage mit Speicher von zolar kostet 16.902 Euro.
Kann man einen Batteriespeicher abschreiben?
Die Abschreibung für Batteriespeicher ist nur möglich wenn der Speicher für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Dann beträgt die Abschreibungsdauer 10 Jahre. Wichtig zu beachten ist aber, dass sich die Selbstkosten durch die Absetzung erhöhen.
Wie wirkt sich die Abschreibung einer Photovoltaikanlage auf die Steuerlast aus?
Die Abschreibung einer Photovoltaikanlage kann die Steuerlast in zweifacher Hinsicht verringern:
- Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns oder Einkommens: Die Abschreibungskosten einer PV-Anlage können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, was zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns führt. Dadurch reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, was zu einer niedrigeren Steuerlast führt.
- Verminderung der Gewerbesteuer: Bei gewerblichen PV-Anlagen kann die Abschreibung auch die Höhe der Gewerbesteuer beeinflussen. Da die Gewerbesteuer in Deutschland auf dem Gewinn basiert, kann die Abschreibung zu einer Reduzierung der Gewerbesteuer führen.
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Zusammenfassung
- Die Abschreibung von PV-Anlagen ist ab 2023 durch den Wegfall der Einkommenssteuer nicht mehr möglich.
- PV-Anlagen können nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie von Privatpersonen mit einer Größe unter 30 kWp nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden.
- Seit 2022 sind Solaranlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt von der Einkommensteuer und Gewerbesteuer befreit. Für Mehrfamilienhäuser gilt eine Befreiung bis zu 15 Kilowatt pro Wohneinheit.
- Betreiber:innen von PV-Anlagen über 30 kWp können drei Methoden zur Abschreibung nutzen: lineare Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen.
- Bei allen Methoden kann ein bestimmter Anteil der Anschaffungskosten der PV-Anlage über mehrere Jahre steuerlich geltend gemacht werden.
- Die Anschaffungskosten einer PV-Anlage umfassen Module, Montage, zusätzliche Komponenten wie Stromspeicher und Wallbox, sowie Planungs- und Genehmigungskosten sowie Netzanschluss.
- Die Abschreibung einer PV-Anlage reduziert den steuerpflichtigen Gewinn eines Unternehmens oder das steuerpflichtige Einkommen einer Privatperson und kann bei Unternehmen auch die Höhe der Gewerbesteuer verringern.